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Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage abgeschlossen ist und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Bei Ratenzahlung kann die Steuerermäßigung also erst in dem Jahr beansprucht werden, in dem der Rechnungsbetrag ausgeglichen ist. Außerdem müssen die Gebäude grundsätzlich selbst bewohnt werden und müssen älter als zehn Jahre sein.
Über § 35c EStG werden Maßnahmen gefördert, wie z. B.
– Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
– Erneuerung der Fenster oder Außentüren
– Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
– Erneuerung der Heizung
– Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
– die Optimierung bestehender Heizungen, wenn sie älter als zwei Jahre sind
Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung (in deutscher Sprache) erhalten, die die Objektadresse, die förderfähigen Maßnahmen sowie die Arbeiten des Fachunternehmens angibt. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des ausführenden Unternehmens überwiesen werden.
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