Lohnjahresrundschreiben 2022/2023

Pflicht aller Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

-BAG kommt dem deutschen Gesetzgeber zuvor-

Arbeitgeber müssen sich jetzt Gedanken über die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems in ihrem Betrieb mache.

Was galt bisher?

Deutschland ist der Verpflichtung durch EuGH bisher nicht nachgekommen. Eine ausdrückliche Pflicht der Arbeitgeber zur umfassenden Arbeitszeiterfassung sieht das deutsche Recht derzeit nicht vor. Arbeitgeber sind nur dazu verpflichtet, Überstunden und Sonntagsarbeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

Was gilt künftig?

Das BAG scheint nun – auch ohne vorherige Gesetzesänderung – sämtliche Betriebe zur Einführung einer allumfassenden Arbeitszeiterfassung unabhängig von ihrer Größe zu verpflichten. Nach Ansicht des BAG ergibt sich nämlich – bei europarechtskonformer Auslegung  – bereits aus den bestehenden Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeber.

Man wird den Hinweis des BAG auf die unionsrechtlichen Vorgaben so verstehen müssen, dass die Arbeitszeit zumindest so erfasst werden muss, dass die in der EU-Arbeitszeitrichtlinie konkret normierten Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung überprüfbar sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Einhaltung der täglichen Ruhezeit (§ 5 ArbZG), sowie das Gesamtvolumen der geleisteten Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) nachvollziehbar sein muss. Streng genommen würde das auch eine lückenlose Erfassung aller Ruhepausen (§ 4 ArbZG) bedeuten.

Ein erforderliches Zeiterfassungsprogramm sollte eine Schnittstelle zu DATEV haben, damit die entsprechenden Werte direkt in die Lohnbuchhaltung einfließen können. Sollten Sie hierzu Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte jederzeit an uns.

Erneute Anhebung der Midijob-Grenze

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 01.01.2023 auf 2000,00 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto. Seit 01.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Betrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob erwerbstätig zu sein.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben ab sofort die Möglichkeit ihren Mitarbeitern eine steuer-und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 € bis zum 31.12.2024 auszuzahlen. Zu beachten ist jedoch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Sollte die Inflationsausgleichsprämie über einen längeren Zeitraum in mehreren Etappen bezahlt werden, ist es ratsam diese Prämie mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

Ab dem 01.01.2023 wird das neue Datenübermittlungsverfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Arbeitgeber verpflichtend eingeführt. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns umgehend mittzuteilen, ab welchen Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Weiterhin bitten wir Sie, uns ab 2023 die Krankmeldungen ca. 4 Tage vor der Lohn-/Gehaltserstellung mitzuteilen, damit wir diese bei den Krankenkassen anfordern können. Die Rückmeldezeit beträgt hier ca. 3-4 Tage.