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Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen


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In zwei Urteilen zur Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen haben das Bundessozialgericht (BSG) und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Verspätete Pauschalversteuerung

Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. So hat das BSG entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte das klagende Unternehmen mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum. Erst am 31. März 2016 zahlte das Unternehmen auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Der Rentenversicherungsträger forderte nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 EUR nach. Zu Recht, denn die pauschale Besteuerung muss „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgen. Insofern unterscheidet sich das Beitragsrecht vom Steuerrecht. Eine Pauschalbesteuerung erst am 31. März 2016 reicht dafür jedenfalls nicht. In diesem Zeitpunkt waren die Entgeltabrechnungen sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar.

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs offenstehen

Im verhandelten Fall ging es um die Kosten einer Vorstands- und einer Führungskräfte-Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern einer bestimmten Karrierestufe offenstand, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelte. Fraglich war, ob das Unternehmen den pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % anwenden darf. Das Finanzamt versagte die Lohnsteuerpauschalierung.
Der BFH jedoch bejaht die pauschale Lohnversteuerung in Höhe von 25 % auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen.
Unter Heranziehung des Wortlauts des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der – wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern – ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.
Quellen: BFH und BSG

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