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BGH-Urteil: Grundstückskaufvertrag trotz Schwarzgeldabrede nicht nichtig


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Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 15. März 2024 (V ZR 115/22) seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Wirksamkeit von Grundstückskaufverträgen bei Schwarzgeldabreden.
Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sogenannte Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch, d. h. die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, ernstlich gewollt ist.
Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, sind auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar.
Im konkreten Fall wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt, welches den Beklagten zur Zustimmung zur Löschung eines Grundbuchwiderspruchs verurteilt hatte.
Quelle: BGH

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