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Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen
In mehreren Verfahren hat sich das Niedersächsische Finanzgericht mit den steuerlichen Konsequenzen von Abfindungen für Arbeitnehmer, die in bestimmten Situationen ihren Arbeitsplatz verlieren, auseinandergesetzt. Zwei besondere Entscheidungen kann man so in einer Kurzfassung beschreiben:
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber:
Wenn ein Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen von einem Arbeitgeber (der durch einen Betriebsübergang in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist) gekündigt wird, aber das Arbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber mit im Wesentlichen gleichen Bedingungen fortsetzt (d. h. gleiche Position, Entlohnung und soziale Vorteile), dann gilt das nicht als tatsächlicher Arbeitsplatzverlust.
Daher ist die Abfindung, die der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhält, nicht steuerlich begünstigt.
Wahlrecht zwischen Fortsetzung und Abfindung beim früheren Arbeitgeber:
Wenn der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber fortsetzt oder es auflöst und eine zusätzliche Abfindung erhält, und sich für die Auflösung und die Abfindung entscheidet, gilt ebenfalls kein echter Arbeitsplatzverlust.
Auch in diesem Fall ist die Abfindung nicht steuerlich begünstigt.
Zusammengefasst: Eine steuerliche Begünstigung der Abfindung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer entweder sein Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fortsetzen kann oder sich für eine zusätzliche Abfindung beim früheren Arbeitgeber entscheidet, da in beiden Fällen kein echter Arbeitsplatzverlust vorliegt.
Quellen: Az. 2 K 52/23, 2 K 72/23 – Urteile vom 15.02.2024
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