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Ärztlicher Bereitschaftsdienst – Befreiung von Sozialversicherungspflicht


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Mitte Juli 2024 haben sich die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf verständigt, unter welchen Voraussetzungen keine Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst bestehen soll.

„Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden. Damit haben wir Sicherheit und Klarheit geschaffen“, sagten die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner. Es sollen künftig drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit gelten:

– Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
– Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag.
– Ärztinnen und Ärzte können sich durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.

Quelle: www.aerzteblatt.de https://www.aerzteblatt.de

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