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Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024


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Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist Voraussetzung, dass das Ereignis für den Steuerpflichtigen außergewöhnlich ist. Außerdem müssen das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein, d. h. er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit ist durch eine Verordnung eines Arztes nachzuweisen.
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
– Name der steuerpflichtigen Person,
– die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
– den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
– Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

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