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Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau


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Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Hausbau können der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Hausanschlusskosten: Sind diese bereits im Grundstückskaufvertrag festgelegt, unterliegen sie nicht der Grunderwerbsteuer. Dies stellte der BFH in einer weiteren Entscheidung klar (Urteile vom 30. Oktober 2024, Az. II R 15 und 18/22).
Hintergrund der Entscheidung
In beiden Fällen hatten die Kläger Grundstücke erworben, auf denen die Verkäuferin den Bau geplanter Immobilien übernahm. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die Käufer Änderungswünsche hinsichtlich der Bauausführung.
Die Kaufverträge regelten, dass Mehrkosten für solche nachträglichen Sonderwünsche von den Käufern zu tragen waren und ausschließlich von der Verkäuferin umgesetzt werden durften. Das Finanzamt betrachtete diese zusätzlichen Entgelte als grunderwerbsteuerpflichtig. Die dagegen eingereichten Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Auch der BFH bestätigte in den Revisionsverfahren größtenteils die Auffassung des Finanzamts. Eine Steuerpflicht bestehe dann, wenn die Sonderwünsche in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. In einem der Fälle war dies gegeben, da entsprechende Regelungen bereits im Kaufvertrag enthalten waren.
Anders entschied der BFH in Bezug auf Hausanschlusskosten: Im zweiten Verfahren ergab sich die Verpflichtung zur Kostenübernahme bereits aus dem Grundstückskaufvertrag. Da diese nicht nachträglich vereinbart wurde, unterliegt sie nicht der Grunderwerbsteuer.
Quelle: BFH

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