
Aktuelles
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 12/21) hat entschieden, dass auch bei einem Pick-up ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung greift, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. In diesem Fall ist die 1-%-Regelung zur Besteuerung des Privatanteils anzuwenden.
Ein Unternehmer nutzte in seinem Betrieb u. a. einen Pick-up, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde. Eine private Nutzung wurde nicht versteuert. Zwar waren im Privatvermögen drei weitere Pkw vorhanden, diese waren aber nicht mit dem Pick-up vergleichbar. Das Finanzamt unterstellte daher eine Privatnutzung und wendete die 1-%-Regelung an. Das Finanzgericht gab zunächst dem Steuerpflichtigen recht, doch der BFH hob dieses Urteil auf.
Kernaussagen des BFH:
– Anscheinsbeweis gilt auch für Pick-ups, sofern sie privat nutzbar sind.
– Der Steuerpflichtige muss den Anschein substantiiert erschüttern, eine bloße Behauptung reicht nicht.
– Werbefolien oder vorhandene andere Pkw reichen zur Widerlegung nicht aus, wenn diese nicht mit dem Firmenfahrzeug vergleichbar sind.
– Ohne Fahrtenbuch ist die private Nutzung nur schwer zu widerlegen.
Hinweis: Wer die Anwendung der 1-%-Regelung vermeiden will, sollte unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Nur so kann die tatsächliche Nutzung nachgewiesen und eine ungewollte Besteuerung verhindert werden.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/
Ähnliche Artikel
- Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing
- Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
- Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
- Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
- Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
- Betriebsausgabenpauschale
- Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
- Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
- Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Als Unternehmer:in stellen Sie sich steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Fragen – wir haben den idealen Ansprechpartner für Sie. Nennen Sie uns Ihr Anliegen
und wir vermitteln Sie zu dem passenden Experten.