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Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?

Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob ein Sonderausgabenabzug günstiger als die Altersvorsorgezulage ist.
Für die Günstigerprüfung wird eine Schattenberechnung durchgeführt. Hierbei wird ein fiktives zu versteuerndes Einkommen und damit auch eine fiktive tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Der Anspruch auf Zulage erhöht in diesem Fall die tarifliche Einkommensteuer.
Im Urteilsfall hatte der BFH festgestellt, dass:
– die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern ist,
– erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen.
Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht aus, besteht keine Vor- und Rücktragsmöglichkeit des Ermäßigungsüberhangs. Selbst wenn ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, kann dieser jedoch nicht gewährt werden, sofern die Günstigerprüfung zu Gunsten der Altersvorsorgezulagengewährung ausgeht.
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