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Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025

Seit dem 1. Januar 2025 besteht in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Thema in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen. Nun gibt es einen Entwurf für ein weiteres Schreiben des BMF, der am 25. Juni 2025 veröffentlicht wurde. Dieses enthält sowohl Änderungen als auch Ergänzungen zu den bisher getroffenen Aussagen zum Thema E-Rechnung. Es soll auch eine Anpassung des UStAE vorgenommen werden. Mit einer finalen Veröffentlichung des neuen Schreibens ist nach jetzigem Stand aber erst im letzten Quartal dieses Jahres zu rechnen.
Folgende wichtige Neuerungen werden unter anderem im Schreiben angesprochen:
– Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Nach dem alten Schreiben waren auch Kleinunternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
– Erfüllt eine Datei aufgrund eines Formatfehlers nicht die erforderlichen Anforderungen der E-Rechnung, so gilt sie als sonstige Rechnung.
– Bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Rechnungen eines Kleinunternehmers kann eine E-Rechnung auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers ausgestellt werden, wenn die Ausstellung einer E-Rechnung gesetzlich vorgesehen ist.
– Bei nachträglicher Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgeltes zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger (z. B. bei Mängelrüge wegen fehlerhafter Auftragsausführung) muss keine korrigierte E-Rechnung ausgestellt werden. Anders ist es dagegen bei Änderungen im Leistungs- oder Gehaltsumfang. Hier ist zwingend eine Korrektur der Rechnung erforderlich.
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