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EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs

Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 3. Juli 2025 (C-653/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen auch nach Ablauf der offiziellen Corona-Förderfristen Anspruch auf staatliche Beihilfen haben können – sofern ihr Antrag rechtzeitig gestellt und nur aufgrund einer fehlerhaften Behördenentscheidung abgelehnt wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein lettisches Unternehmen Corona-Hilfen fristgemäß beantragt, war jedoch zunächst von der zuständigen Behörde abgelehnt worden. Während des anschließenden Klageverfahrens lief die Bewilligungsfrist ab. Der EuGH stellte klar: Die Beihilfe gilt bereits zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Ablehnung der Behörde als „gewährt“. Die spätere Auszahlung nach positivem Gerichtsurteil ist daher auch nach Fristablauf zulässig.
Dieser Grundsatz basiert auf zwei Überlegungen:
– Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern wann der Antragsteller einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Beihilfe hätte haben müssen.
– Effektiver Rechtsschutz (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) verlangt, dass Unternehmen nicht durch Behördenfehler und Gerichtsverzögerungen ihren berechtigten Anspruch verlieren dürfen.
Das Urteil hat enorme praktische Relevanz: Auch deutsche Unternehmen mit abgelehnten Corona-Hilfen können sich nun auf das EuGH-Urteil berufen, sofern sie rechtzeitig beantragt und ansonsten alle Bedingungen erfüllt haben. Behörden und Gerichte müssen bei fehlerhafter Ablehnung die Auszahlung der Beihilfe ermöglichen – unabhängig vom Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Förderfrist.
Quelle: EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C-653/23
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