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Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei


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Der BFH hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 – XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt den Dienst nur vertretungsweise gegen ein Entgelt übernimmt.
Bei der Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt handelt es sich um eine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14a UstG. Es wird sichergestellt, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Einsatzgebiet gewährleistet ist, auch wenn die reguläre ärztliche Versorgung nicht stattfinde.
Unerheblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist, ob und in welchem Umfang der Notfalldienst in Anspruch genommen wird. Nach der Auffassung des BFH gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Notfalldienste eines Vertreters und für Notfalldienste der von der Krankenversicherung dafür eingeteilten Ärzte gleichermaßen.
Mit der nun neuen Entscheidung des BFH wird in Deutschland eine flächendeckende, einheitliche Regelung geschaffen. Es kommt nicht mehr auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Krankenversicherung an.
Quelle: BFH-Urteil vom 14.5.2025 – XI R 24/23

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