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Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG


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Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2025 (Az. 14 V 14157/24) befasst sich mit den Voraussetzungen für die Stundung von Erbschaftsteuer.
Das Gericht stellte klar, dass eine Stundung der Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Erwerber die Steuer aus eigenen liquiden Mitteln oder aus weiterem Vermögen aufbringen kann. Die bloße Veräußerung des begünstigten Vermögens ist nur dann erforderlich, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Maßgeblich für die Prüfung ist der Stichtag der Steuerentstehung. Der Erwerber muss auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme ausschöpfen, bevor eine Stundung gewährt wird.
Das Gericht betont, dass der Antragsteller substantiierte Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen muss, um ein besonderes berechtigtes Interesse an der Stundung nachzuweisen.
Bedeutung
Der Beschluss konkretisiert die Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer und verdeutlicht, dass eine Stundung nur in Ausnahmefällen gewährt wird, wenn der Erwerber nachweislich nicht in der Lage ist, die Steuer rechtzeitig zu zahlen.
Auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme ist zu berücksichtigen. Der Beschluss sorgt für eine klare Handhabung der Stundungsregelungen im Erbschaftsteuerrecht.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg vom 26.3.2025 (Az. 14 V 14157/24)

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