
Aktuelles
Hautkrebs-Screening als Kassenleistung nur mit KV-Genehmigung
Gesetzlich Versicherte haben ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung (malignes Melanom, Basal-/Spinozellkarzinom) nach § 34 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (G-BA)
Haus-, Hautärzte und Dermatologen dürfen dies nur erbringen, wenn sie einen 8-stündigen Fortbildungskurs absolviert und eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten haben. Genehmigungen sind nicht rückwirkend möglich; Anträge im Portal mit Nachweis. Die Abrechnung erfolgt extrabudgetär mit quartalsweiser Dokumentation im KV-SafeNet. Einige Kassen bieten auch Screenings unter 35 Jahren an.
Ähnliche Artikel
- Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
- BFH: Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen
- Pauschale für Telematikinfrastruktur soll ab Juli bei den Ärzten ankommen
- Notvertretungsrecht für Ehepartner
- Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
- Vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
- § 33 EstG – agB bei Aufwendungen für eine Liposuktion (Fettabsaugung)
- Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege
- „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
- Keine Kosten für erste Kopie der Patientenakte

Als Unternehmer:in stellen Sie sich steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Fragen – wir haben den idealen Ansprechpartner für Sie. Nennen Sie uns Ihr Anliegen
und wir vermitteln Sie zu dem passenden Experten.
