Aktuelles
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wenn die Veräußerungen sechs Monate nach Ablauf der 5-Jahres-Frist erfolgen, sofern keine besonderen Umstände für die Verzögerung begründet werden können. Nach neuster Rechtsauffassung kommt dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne. Entscheidend ist nach wie vor, dass zwischen den Anschaffungen und den Veräußerungen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Ähnliche Artikel
- Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
- Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
- Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
- Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
- Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
- Eigenbedarfskündigung bei Senioren
- PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
- Bemessung der Nutzungsentschädigung
Als Unternehmer:in stellen Sie sich steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Fragen – wir haben den idealen Ansprechpartner für Sie. Nennen Sie uns Ihr Anliegen
und wir vermitteln Sie zu dem passenden Experten.