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Haftung bei nicht abgeführter und pauschalisierter Lohnsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (VII R 32/20) entschieden, dass ein Geschäftsführer für nicht zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer zu haften hat, da die nicht rechtzeitige Abführung der Lohnsteuer eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers darstellt. Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuer im Nachhinein pauschaliert abgeführt wurde.
Sachverhalt: Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin einer GmbH, bei der für den Zeitraum 2014 bis 2017 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt worden ist. Bei dieser wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz sowie für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt worden ist.
Der BFH entschied, dass die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der Vertreter nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind haften. Dazu gehört auch die nicht rechtzeitige Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer.
Neben dem Arbeitgeber können auch die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft für nicht einbehaltene oder abgeführte Lohnsteuer haften. Reichen die Mittel der GmbH nicht aus, um Arbeitslohn auszuzahlen und Lohnsteuer abzuführen, ist der ausgezahlte Nettolohn entsprechend zu kürzen, so dass die Mittel auch für die Abführung der Lohnsteuer ausreichen.
Quelle: BFH, Urt. v. 14.12.2021 – VII R 32/20
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