Aktuelles
Bemessung der Nutzungsentschädigung
Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungsersatzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies mit der Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil v. 19.9.2023, 9 U 36/21
Ähnliche Artikel
- Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel beim Wohnungsverkauf
- Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung
- Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
- Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
- Hausreinigung – und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
- Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahres-Frist
- Vermieter können Schadensersatz weiterhin fiktiv berechnen
- Eigenbedarfskündigung bei Senioren
- PV-Anlage: Wer kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?
Als Unternehmer:in stellen Sie sich steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Fragen – wir haben den idealen Ansprechpartner für Sie. Nennen Sie uns Ihr Anliegen
und wir vermitteln Sie zu dem passenden Experten.