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Überlassung von E-Bikes


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Die Überlassung eines E-Bikes oder Elektrofahrrades ist attraktiv und interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung stellt, das er auch privat nutzen kann, ist zunächst festzustellen, ob das Fahrzeug als Kfz oder Fahrrad einzustufen ist.
Das E-Bike wird als Fahrrad eingestuft, wenn
– es durch Muskelkraft fortbewegt wird
– es mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist
– sich die Tret-Unterstützung verringert, je schneller der Fahrer in die Pedale tritt
– ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h keinerlei elektrische Leistung mehr zum Antreiben bereitgestellt wird
– die Anfahr-/Schiebe-Hilfe nicht mehr als 6 km/h beträgt.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei. Erfolgt die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zur Privatnutzung also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei.
Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und ab 1. Januar 2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.
Die Steuerfreiheit für E-Bikes greift nicht bei der privaten Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das ein Kraftfahrzeug ist. Bei der privaten Nutzung eines „Kfz-E-Bikes“ ist der geldwerte Vorteil nach zu ermitteln. Das bedeutet, dass für die Versteuerung der Privatnutzung die 1 %-Regelung zum Ansatz kommt und zusätzlich die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei „Kfz-E-Bikes“, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, wird bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises in 2019 nur zur Hälfte angesetzt und ab dem 1. Januar 2020 nur noch zu einem Viertel.
Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/2a4bscwx
Quelle: BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001

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