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Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts


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Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich mit den Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung befasst.
Der Fall:
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Bis einschließlich 2008 bezog nur der Ehemann Arbeitslohn. Der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse III. Das Finanzamt hatte den Fall als Antragsveranlagung gespeichert. Ab 2009 erzielte auch die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug des Klägers erfolgte weiterhin über die Steuerklasse III, derjenige der Klägerin über die Steuerklasse V. Die Lohnsteuerbescheinigungen wurden im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts erfasst.
Da der Fall dennoch weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, forderte das Finanzamt die Kläger zunächst nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf. Im Jahr 2018 fiel dem Finanzamt auf, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlagen und es erließ für die Streitjahre 2009 und 2010 Schätzungsbescheide. In den Erläuterungen führte es aus, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden seien, da die Kläger trotz Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hätten. Die Verspätungszuschläge seien wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen festgesetzt worden.
Die Kläger beantragten sinngemäß, die Bescheide über Einkommensteuer und Verspätungszuschlag für 2009 und 2010 aufzuheben. Das FG Münster hat der Klage mit Urteil vom 24. Juni 2022 (4 K 135/19 E) stattgegeben. Bei Erlass der Bescheide im Jahr 2018 sei für die Streitjahre 2009 und 2010 die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen gewesen. Die Frist habe sich nicht auf zehn bzw. fünf Jahre verlängert, weil bereits objektiv weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Im Streitfall seien die Kläger zwar verpflichtet gewesen, Einkommensteuererklärungen einzureichen, das Steueraufkommen sei aber nicht gefährdet, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über alle wesentlichen Umstände informiert sind. Dem Finanzamt seien aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen.
Quelle: FG Münster vom 15.08.2022

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