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Forschungspreisgelder als Arbeitslohn


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Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Forschungspreisgelder, die ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, zu versteuernder Arbeitslohn sind.
Der Kläger erhielt im Jahr 2018 einen Forschungspreis für Vorträge und Fachbeiträge, die aus seiner Habilitation resultierten. Nach Ansicht des Klägers ist das erhaltene Forschungsgeld nicht steuerbar, weil der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.
Der 13. Senat hat die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule darstelle. Forschung und Publikation von Forschungsergebnissen gehörten zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, auch wenn das Geld von dritter Seite zufließt.
Anders die Sachlage bei privat veranlassten Preisen, die z. B. für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden.
Auch die Begründung, die Habilitation sei vor Eintritt in das Dienstverhältnis begonnen worden und nicht Voraussetzung für das Dienstverhältnis gewesen, ändere nichts am Ergebnis, da zwischen Einnahme und Dienstverhältnis kein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein zeitlicher Zusammenhang ergibt sich hier bereits schon dadurch, dass die vom Kläger verfasste Habilitation für die Berufung förderlich war.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 16.3.2022, 13 K 1398/20 E

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