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Kettenschenkungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigete sich mit den Grundsätzen zur steuerlichen Behandlung von Kettenschenkungen.
Im behandelten Fall wurde ein Grundstück vom Vater auf seine Tochter übertragen, die wiederum das hälftige Eigentum auf ihren Ehemann übertrug. Das Finanzamt beurteilte die Übertragung des hälftigen Anteils als Schenkung des Vaters direkt an den Schwiegersohn und berechnete die Steuer hinsichtlich Steuerklasse und Freibetrag entsprechend diesem Verwandtschaftsverhältnis.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH folgte dem. Kann die beschenkte Person frei über den zugewendeten Gegenstand verfügen und gibt es keine Verpflichtung zur Weitergabe, so können die Schenkungen unabhängig voneinander steuerlich berücksichtigt werden.
Erhält aber jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung mit der Verpflichtung diese in vollem Umfang an einen Dritten weiterzugeben, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Werden Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde zusammengefasst, erlangt der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit, es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umständen ergäbe sich eindeutig etwas anderes.
Quelle: BFH, Beschl. v. 28.07.2022 – II B 37/21
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