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Kindergeld zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr


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Liegen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate, ist eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht möglich.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Tochter der Klägerin nach Beendigung ihrer Schulausbildung im Zeitraum von Juli bis November 2020 auf Projektsuche für ein freiwilliges soziales Jahr befunden und wurde ab November 2020 bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend geführt. Ab Januar 2021 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst und nahm anschließend ein duales Studium zum Bachelor auf.
Die Familienkasse (FK) gewährte Kindergeld erst ab November 2020, da die Tochter ihre schulische Ausbildung im Juli 2020 beendet und erst im Januar 2021 die berücksichtigungsfähige Freiwilligenaktivität aufgenommen habe. Es liegen fünf Monate zwischen den Ausbildungsabschnitten, so dass eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht möglich sei.
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Tochter trotz ihrer Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, da es sich bei der Suche nach einem Projekt für ein freiwilliges soziales Jahr nicht um eine Suche nach einem Ausbildungsplatz handele. Damit hat das FG auch klargestellt, dass die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg

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