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Einladung zur Gesellschafterversammlung an die richtige Adresse
Wird zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH eine Einladung versandt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Einladung auch ihren Empfänger an der richtigen Adresse tatsächlich erreicht.
Einen Denkzettel verpasste eine Klägerin, die mit nur 625 EUR an einer GmbH beteiligt war ihrer Gesellschaft vor dem OLG Brandenburg. Die GmbH hatte ein Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung mit der Liquidation der Gesellschaft als einzigem Tagesordnungspunkt per Einwurf-Einschreiben an eine Anschrift versandt. Der mitgeteilte Beschlussvorschlag sah die Bestellung der Geschäftsführerin zur Liquidatorin vor. Von der Adresse aus teilte anschließend schriftlich der Lebensgefährte der Klägerin mit, unter dieser Adresse sei die Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin hat die in der Gesellschafterversammlung in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse für nichtig und unwirksam gehalten und erfolgreich Klage gegen die Gesellschaft eingereicht.
Quelle: OLG Potsdam 7 U 64/19
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