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Abzug von Sanierungskosten nach Wohnungsentnahme
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, dass kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zu gewähren ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Mai 2022 (IX R 7/21) entschieden, welche Steuerregeln gelten, wenn Immobilien aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden.
Sachlage:
Der Kläger hat im Jahr 2011 eine Wohnung aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und in sein Privatvermögen überführt. Die Wohnung wurde im Anschluss an die Entnahme umfangreich saniert und modernisiert. Die Aufwendungen hierfür überstiegen im Jahr der Entnahme sowie in den darauffolgenden Jahren unstreitig 15 % des Entnahmewerts der Wohnung.
Das Finanzamt (FA) beurteilte die bislang als Erhaltungsaufwendungen geltend gemachten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzuschreiben seien. Der gegen die Änderungsbescheide gerichtete Einspruch beim FA, ebenso wie die Klage vor dem Finanzgericht (FG), blieben ohne Erfolg. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als teilweise begründet an und hob das zuvor ergangene Urteil auf.
Begründung:
Nach dem BFH sind bei einer Wohnungsentnahme Sanierungsaufwendungen sofort als Werbungskosten abziehbar. Es handelt sich demnach nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich als Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht werden können. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Für die Qualifikation von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten besteht die Voraussetzung, dass die Wohnung zuvor angeschafft worden ist.
Die liegt hier nicht vor, weil die Wohnung zuvor aus einem Betriebsvermögen entnommen wurde. Eine Anschaffung ist demnach nur anzunehmen, wenn für die Wohnung auch eine Gegenleistung gewährt wurde und ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Der BFH hat im Streitfall den Abzug der Erhaltungsaufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten im Jahr der Entstehung zugelassen.
Quelle: BFH, Urt. v. 03.05.2022 – IX R 7/21
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