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Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch


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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschied, dass die zeitlich befristete Nießbrauchsbestellung an einem vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Bestellung noch minderjährigen Söhne steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei.
In dem Fall hatten die Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, eingeräumt. Das Finanzamt erkannte die Einkünfteerzielung durch die Nießbraucher nicht an, da sie im Verhältnis zum Mieter nicht die Stellung eines Vermieters und damit Einkünfteerzielers hätten und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin den Eltern als Eigentümer zu. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es bei der Nießbrauchseinräumung in erster Linie um die Ausnutzung der Freibeträge der Söhne oder zumindest des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Söhnen ging.
Würden die Mieteinnahmen bei den Eltern anfallen, wäre die Steuerbelastung höher als sie bei den Söhnen ist. Die zeitlich befristete Übertragung sei gestaltungsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO und lediglich als formale Maßnahme (zur Steuerersparnis) zu werten. Entscheidend sei, dass die Eltern das Grundstück für die betrieblichen Zwecke ihrer GmbH brauchen und derjenige, der ein Grundstück selbst benötigt, es bei wirtschaftlich sinnvoller Verfahrensweise nicht unentgeltlich (zunächst) einem anderen überlässt.
Es wurde Revision eingelegt (Az beim BFH IX R 8/22).
Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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