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Zweckbetrieb und ermäßigter Steuersatz bei Sportvereinen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 3. August 2022 (XI R 11/19) entschieden, dass die Einordnung einer sportlichen Veranstaltung als Zweckbetrieb und somit auch die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nur möglich sind, wenn entsprechende Aufzeichnungen darüber vorgelegt werden können, dass die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO eingehalten wurden. Vor allem die Zahlungen an Sportler, die über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehen, sind zu beachten.
Sachlage:
Geklagt hat ein Fußballverein, dessen erste Herrenmannschaft in der Oberliga spielt. Der Verein verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die Umsatzsteuerfestsetzungen des Vereins geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Umsatzgrenze gem. § 67a Abs. 1 AO von 35.000 EUR (bzw. seit dem 01.01.2021: 45.000 EUR) für sportliche Veranstaltungen überschritten wurde und somit der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt (FA) den Umsatzsteuerbescheid änderte und die Umsätze aus dem Verkauf von Tickets für sportliche Veranstaltungen nun mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuerte. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % entfällt auf Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, jedoch grundsätzlich nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, außer der in den §§ 65 bis 68 AO aufgeführten Betriebe.
Eine sportliche Veranstaltung ist dann als Zweckbetrieb einzuordnen, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die „Nutzung“ seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Im Streitfall wurden an die Sportler teilweise Vergütungen von monatlich über 1.000 EUR ausgezahlt.
Aufzeichnungen über die tatsächlichen Ausgaben der Sportler konnten allerdings nicht vorgelegt werden. Daher konnte nicht geprüft werden, ob es sich tat- sächlich um Aufwandsentschädigungen handelte oder die Zahlungen darüber hinausgingen. Es müssen Einzelnachweise und Aufstellungen über die Aufwendungen geführt werden. Da diese im Streitfall fehlten, wurden die sportlichen Veranstaltungen nicht als Zweckbetrieb anerkannt.
Quelle: BFH, Beschl. v. 03.08.2022 – XI R 11/19
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