Aktuelles
Kein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 verkündet, dass eine Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (in AGB geregelt) keine Gebühren von Kunden verlangen darf. Die Berechnung der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehöre – unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB – zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern.
Die beklagte Bank hatte in ihren AGB und dem dazugehörigen Preisverzeichnis Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens verpflichtet, für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein pauschales Entgelt in Höhe von 100 EUR zu zahlen. Das OLG führte aus, dass die Banken eine Informationspflicht gegenüber den Kunden haben. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung beinhalte komplexe Rechenoperationen, die der durchschnittliche Verbraucher selbst nicht zu leisten in der Lage sei.
Verbraucher sollten nun prüfen, ob sie eine bezahlte Gebühr für die Berechnung zurückfordern können.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21 –
Ähnliche Artikel
- Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
- Verwahrentgelt für Girokonto
- Verlustrisiko bei ETFs verringern
- Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
- Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
- Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
- Finanzcheck zum Jahresende
- Vorabpauschale auf Investmentfonds
- Zinsrückgang bei Festgeld
Als Unternehmer:in stellen Sie sich steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Fragen – wir haben den idealen Ansprechpartner für Sie. Nennen Sie uns Ihr Anliegen
und wir vermitteln Sie zu dem passenden Experten.