Aktuelles
Pflichtangaben auf Kassenbons
Grundsätzlich müssen alle Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt an Endverbraucher verkaufen, einer Bonpflicht nachkommen. Es steht dem Unternehmer frei, den Bon in Papierform oder – bei Zustimmung des Kunden – in digitaler Form im PDF-Format anzubieten. Wichtig ist, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.
Bis 2023 musste der Bon bereits enthalten:
– Name und Anschrift des Unternehmens
– Datum der Ausstellung des Kassenbons
– Menge und Art des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
– Entgelt und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung
– Betrag je Zahlungsart
– Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des „Vorgangs“
– Transaktionsnummer
– Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
– Signaturzähler
– Prüfwert
Zum 1. Januar 2024 zusätzlich verpflichtend:
– Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
– Seriennummer des Sicherheitsmoduls
– Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV)
– Von der TSE vergebener fortlaufender Signaturzähler
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