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Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben 2009 eine Eigentumswohnung und überließen die Eigentumswohnung unentgeltlich der Mutter der Klägerin. Nach deren Tod verkauften die Kläger 2017 die Wohnung.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den von den Klägern erklärten Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft. Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, sind von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen.
Der BFH entschied, dass die veräußerte Eigentumswohnung durch die Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt wurde. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Es genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuchsaufenthalte aufhält.
Somit konnte die Nutzungsüberlassung nicht dem Kläger zugerechnet werden. Auch bestand gegenüber der Schwiegermutter keine Unterhaltspflicht nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das private Veräußerungsgeschäft und die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns waren daher zu bejahen.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de
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