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Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.
Geklagt hatte eine Frau, die nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 EUR monatlich erhalten sollte. Das von der Klägerin geführte Beschwerdeverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in welchem sich der frühere Ehemann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von 900 EUR monatlich verpflichtete. Die Verfahrenskosten wurden in beiden Verfahren jeweils gegen- einander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten.
Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu.
So urteilte auch der BFH. Die streitigen Prozesskosten der Klägerin zur Erlangung nachehelichen Unterhalts stellen keine Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften dar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.
Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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