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Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig


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Das Hessisches Finanzgericht Kassel hat am 10. Mai 2023 entschieden (Az. 8 K 816/20), dass eine steuerliche Betriebsprüfung auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

1. Fortbestehen der Steuerschuld:
Die Steuerschuld des Erblassers erlischt nicht mit seinem Tod. Vielmehr geht sie auf die Erbengemeinschaft über. Die Erbengemeinschaft ist daher verpflichtet, die vom Erblasser geschuldeten Steuern zu begleichen.

2. Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfung:
Die Betriebsprüfung ist ein zulässiges Mittel, um die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Die Erbengemeinschaft hat keinen Anspruch darauf, dass die Betriebsprüfung bis zur Beendigung der Erbauseinandersetzung ausgesetzt wird.

3. Zumutbarkeit der Betriebsprüfung:
Die Erbengemeinschaft hat die Möglichkeit, sich bei der Betriebsprüfung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu lassen.

4. Keine Verjährung:
Die Festsetzungsverjährung für Steueransprüche beträgt zehn Jahre. Die Betriebsprüfung kann also auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers durchgeführt werden, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das HFGK die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Betriebsprüfungen nach dem Tod des Geschäftsinhabers bestätigt hat.
Quelle: Hessisches FG

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