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Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG), also regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar.
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird nach § 35b Satz 1 EStG auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, ermäßigt.
Der BFH stellt hierzu klar, dass Einkünfte in dem Zeitpunkt „der Erbschaftsteuer unterlegen“ haben, in dem die Erbschaftsteuer für den korrespondierenden Erwerb nach Maßgabe von § 38 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 9 ErbStG rechtlich entstanden ist.
Während die Gesetzesfassung des § 35b EStG mit der Überschrift mehrdeutig ist, spreche die Gesetzessystematik einschließlich der Notwendigkeit, die Berechnung der Ermäßigung auch tatsächlich durchführen zu können, für eine Anknüpfung an den Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer (in der Regel der Tod des Erblassers). Weder aus dem Normzweck noch aus der Gesetzgebungsgeschichte sei etwas Gegenteiliges herzuleiten.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21 (BdSt)
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