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Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. November 2022 (VIII R 18/20) entschieden, dass Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zufließen, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht. Die Bonuszinsen werden erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig und über sie kann nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden.
Im Jahr 1995 hat der Kläger einen Bausparvertrag mit Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen abgeschlossen. Beim Verzicht auf dieses Darlehn erhält er unter bestimmten Bedingungen einen Bonuszins, der bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und gutgeschrieben wird.
Im Jahr 1995 und in den Folgejahren nahm der Kläger unregelmäßige Einzahlungen auf den Bausparvertrag vor. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2010 und folgende gab der Kläger an, neben Guthabenzinsen u. a. einen „Bonus“ aus dem Bausparvertrag erzielt zu haben. Das Finanzamt (FA) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.
Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen erhielt das FA Kenntnis davon, dass der Kläger im Streitjahr Kapitalerträge erhalten hatte, für die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgeführt worden war, woraufhin das FA den Bescheid änderte.
In seiner Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des geänderten Bescheids führte der BFH aus, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen erst dann zugeflossen sind, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Quelle: BFH, Urt. v. 15.11.2022 – VIII R 18/20

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