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Änderungen für Minijobs und Midijobs ab Oktober 2022


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Neben der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 EUR wird es auch Anpassungen bei Mini- und Midijobs geben.
Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen, dementsprechend wird diese mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde auf 520 EUR monatlich erhöht. Das ist der Wert bis zu dem Arbeitnehmende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung durchschnittlich verdienen dürfen. Es gibt, wenn auch sehr begrenzt, die Möglichkeit des zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze.
Übergangsbereich
Die neue Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird auf 1.600 EUR angehoben und beginnt bei 520,01 EUR. Die Anpassungen im Übergangsbereich bewirken eine Entlastung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als die bisherige Midijob-Regelung. Der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob wird geringer. Dadurch wird ein Anreiz für Minijobber geschaffen, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Die Arbeitgeber werden zunächst stärker belastet als bisher. Der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag angepasst.
Bestandsschutzregelungen
Arbeitnehmende, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 EUR im Monat sind, bleiben aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann aber beantragt werden. Bei der Rentenversicherung gilt das nur für Beschäftigungen in Privathaushalten.
Quelle: haufe.de (https://www.tinyurl.com/mr2x94w2)

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