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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur beansprucht werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Bankkonto des Leistenden gutgeschrieben wird. Die Aufrechnung durch die Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt nicht.
Sachverhalt: Der Kläger ist Dachdeckermeister und an einer GmbH beteiligt, die er mit Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus beauftragte. Die dafür ausgestellte Rechnung beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Die in der Rechnung enthaltenen Lohnanteile setzte er in seiner Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung an.
Das Finanzamt (FA) lehnte die Steuerermäßigung ab und das Finanzgericht (FG) erklärte, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung unbedingt erforderlich ist, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.
Der BFH teilt die Auffassung des FG und wies die Revision als unbegründet zurück, weil die formelle Voraussetzung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut verlangt.
Quelle: BFH, Beschluss v. 9.6.2022, VI R 23/20, veröffentlicht am 1.9.2022

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