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Krypto und Steuer


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Die Geldbestände in virtuellen Währungen werden zwar rechtlich weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt, Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können aber trotzdem für die Steuererklärung relevant sein. Werden etwa Bitcoins innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, handelt es sich dabei um Spekulationsgewinne, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Ob dieser Veräußerungsgewinn durch Umtausch, beim Einkaufen oder an der Börse entsteht, macht aus Sicht des Finanzamts keinen Unterschied.
„First-in-first-out“-Methode:
Wer in eine virtuelle Währung investiert hat, sollte daher den Anschaffungsvorgang dokumentieren. Hier kann zur Vereinfachung die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) angewendet werden: Danach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden.
600-EUR-Freigrenze:
Gewinne können mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften im selben Jahr verrechnet werden. Kosten der Geschäfte mindern den Gewinn beziehungsweise erhöhen den Verlust. Und wenn trotzdem noch ein steuerlicher Gewinn entstanden ist, gilt eine Freigrenze von 600 EUR.
Lesen Sie nähere Informationen auf der Webseite des BMF: https://www.tinyurl.com/svjzkbd7
Quelle: bankenverband.de

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